| Sprachauswahl |
|
| Airbox |
![]() |
| Produktvideos |
![]() |
| Kunden-Menü |
|
Login
Passwort vergessen Account erstellen |
| Neue Produkte |
Sparepart AutoFillomat Adapter for Syringe Preis auf Anfrage
HpCa Double Jig Canon CLI8,521,526, PGI5,520,525 BCI 3&6 189.00 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand
HpCa Maxi Jig Canon CLI8,521,526, PGI5,520,525 BCI 3&6 349.00 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand |
| zuletzt angesehen |
VBox mini for 1 cartridge CLI8, PGI5, BCI 3 & 6, PG series, 109.00 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand |
| Hauptmenü |
|
Startseite
AGB Datenschutzerklärung Versand Blog Impressum Kontaktformular |
| Hot news... |
|
V-Pump Infos
Garantie |
| JERO Products |
|
AutoFilloMat
ABConvertible (ABC) ABC Upgrade 1 HP ABC Upgrade 2 Ca&Le das JIG Prinzip der HpCaJig... JERO Entstehung |
| Shop-Navigation |
| Zusatz |
|
Videos
FAQ |
| Produkte |
|
Produkt-Katalog
Produkt-Neuheiten Produktsuche |
| Bestseller |
VBox mini I spare parts 19.95 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand
CaBox maxi upgrade for CLI 520/521 Series 34.95 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand
HpCa Double Jig Canon CLI8,521,526, PGI5,520,525 BCI 3&6 189.00 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand
Airbox CONVERTIBLE Part #2 for Canon & Lexmark series 59.00 € Preis zzgl. 19.00% MwSt. zzgl. Versand |
AGB der primabat® GmbH 30851 Langenhagen © 2008
1. Geltungsbereich
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche –
auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit
nicht die Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Vereinbarung mit
dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der
gelieferten Produkte an; dies gilt auch, wenn die primabat® GmbH anders
lautenden Geschäfts-bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich
widerspricht. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen in
jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch die primabat® GmbH.
2. Auftragsbestätigung und Annahme
Die
Angebote der primabat® GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme
der Lieferung zu Stande.
3. Liefertermine
Liefertermine
und – fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie sind
unverbindlich wenn die primabat® GmbH sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als bindend zugesagt hat. Kann ein Liefertermin nicht
eingehalten werden, so bewirkt dies noch nicht ohne weiteres das Recht
des Käufers, wegen Überschreitung des Liefertermins vom Vertrag
zurückzutreten. Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften bleibt die
Mahnung des Verzuges erforderlich. die Überschreitung eines
Liefertermins führt nicht ohne weiteres zu einem Rücktrittsrecht des
Kunden, vielmehr sind Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist und
Ableh-nungsandrohung erforderlich.
4. Preise
Alle
Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen
primabat® GmbH-Preisliste berechnet. Sie verstehen sich netto ab Lager
Hannover / Langenhagen, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Sie schließen zusätzliche, vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen
oder Liefermodalitäten nicht ein. Vereinbarte Preise sind nur bindend,
wenn Lieferung oder Leistung durch die primabat® GmbH innerhalb von
zwei Monaten nach Auftragsbestätigung zu erfolgen hat; andernfalls
gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen primabat®
GmbH-Listenpreise. Alle Dienstleistungspreise werden in Einheiten, eine
Einheit gleich 15 Minuten abgerechnet. Eventuelle Spesen sowie
Anfahrtskosten werden gesondert zum Selbstkostenpreis abgerechnet. Für
Ersatzteile, insbesondere digitale Speicherbausteine, sowie CPU`s von
Microcomputern gilt abweichend von dem vorstehenden Absatz folgendes:
Die
in Angeboten und schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise
sind vorläufig und können von der primabat GmbH angemessen verändert
werden, wenn sich die Einkaufspreise von der primabat® GmbH bis zur
Lieferung geändert haben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen sind spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
5.2.
Die Bezahlung der Lieferung erfolgt netto bei Lieferung, in der Regel
durch Nachnahme oder Vorauskasse. Ausnahmen hierzu bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der primabat® GmbH.
5.3. Werden
Teillieferungen vorgenommen, hat der Kunde diese in Übereinstimmung mit
Ziffer 5.1. und 5.2. zu zahlen. Nimmt die primabat® GmbH Wechsel oder
Schecks an, so geschieht dies nur erfüllungshalber. Außerdem ist die
Primabat® GmbH berechtigt, Kosten zu berechnen; dies gilt auch für die
Weitergabe von Wechseln. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung
und Zurücklei-tung eines Wechsels übernimmt die Primabat® GmbH keine
Haftung.
5.4. Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in
Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt
vorbehalten.
5.5. Alle Forderungen der Primabat® GmbH werden
sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne
rechtfertigen den Grund nicht eingehalten werden, oder der Primabat®
GmbH nach dem Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Die Primabat® GmbH ist
dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist die Primabat® GmbH
berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die
Primabat® GmbH behält sich für diesen Fall die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den
entgangenen Gewinn, sowie weiteren Schadensersatzansprüchen
ausdrücklich vor. Die Abrechnung für Programmier- und
Unternehmensberatung erfolgt monatlich zum letzten Tag des Monats für
die bis dahin aufgelaufenen Einheiten. Als Nachweis für die Tätigkeiten
gilt unser Tätigkeitsnachweis der auch ohne die Unterschrift des
Auftraggebers gültig ist.
6. Gefahrenübergang
Die
Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Spedition oder
an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei
Vereinbarung frachtfreier Versendung und bei Rücksendung nach
Mängelbeseitigung oder Reparatur.
7. Eigentumsvorbehalt
Die
Primabat® GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten
Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr jetzt oder künftig
gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, insbesondere auch eines
etwaigen Kontokorrentsaldos, vor.
Eine etwaige Verarbeitung oder
Verbindung, Vermengung oder Vermischung („Verbindung“) mit anderen
Sachen nimmt der Kunde für die Primabat® GmbH vor, ohne dass der
Primabat® GmbH hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine
Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, erwirbt die Primabat® GmbH
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen dem Kunden
und der Primabat® GmbH vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechen-den
Kaufpreis für die anderen Produkte.
Seine durch Verbindung
irgendwelcher Produkte von der Primabat® GmbH mit anderen Sachen etwa
entstehenden Eigentumsanteile überträgt der Kunde schon jetzt an die
Primabat® GmbH.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die
gelieferten Produkte und aus der Verarbeitung oder Verbindung
entstandenen Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines
entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern.
Andere
das Eigentum von der Primabat® GmbH gefährdende Verfügungen sind
ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen, die Vorbehaltspro-dukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden
Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der
Kunde schon jetzt als Sicherheit an die Primabat® GmbH ab.
Andere
das Eigentum von der Primabat® GmbH gefährdende Verfügungen sind
ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen, die Vorbehaltspro-dukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden
Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der
Kunde schon jetzt als Sicherheit an die Primabat® GmbH ab.
Der
Kunde ist ermächtigt, die an die Primabat® GmbH abgetrete-nen
Forderungen treuhänderisch für die Primabat® GmbH einzu-ziehen. Die
Primabat® GmbH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Kunde
seine Verpflichtung gegenüber der Primabat® GmbH nicht erfüllt.
Der
Kunde wird der Primabat® GmbH jederzeit alle gewünschten Informationen
über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an die
Primabat® GmbH abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche
Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde der Primabat® GmbH sofort
und unter Übergabe der not-wendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde
wird den Dritten zugleich auf den Eigentumsvorbehalt von der Primabat®
GmbH hinweisen. Außerdem trägt er die Kosten der Abwehr solcher
Zugriffe und Ansprüche.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die
gesamten Forderungen von der Primabat® GmbH um mehr als 20 %, ist der
Kunde berechtigt insoweit Freigabe zu verlangen.
Kommt der Kunde
mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Primabat® GmbH in Verzug, ist
die Primabat® GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die
Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen und diese zwecks Befriedigung
fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig zu verwerten. In
diesem Fall wird der Kunde die Primabat® GmbH oder Beauftragten von der
Prima-bat® GmbH sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und
diese herausgeben. Verlangt die Primabat® GmbH Herausgabe aufgrund
dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, des sei
denn, das Abzahlungsgesetz fände Anwendung.
Die Primabat® GmbH
ist berechtigt die Vorbehaltsprodukte auf Kosten des Kunden bis zum
vollen Übergang des Eigentums auf den Kunden angemessen zu versichern.
Liefert die Primabat® GmbH in Länder, in denen der verlängerte
Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der
Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um der Primabat®
GmbH entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird bei
allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und
Durch-setzbarkeit derartiger Sicherungsrecht notwendig oder förderlich
sind, wie Registrierung, Publikation u. ä.
8. Gewährleistung
Die
Primabat® GmbH gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte und von
ihr ausgeführte Leistungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Nach dem derzeitigen
Stand der Technik kann die ständige und dauernd fehlerfreie
Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert
werden.
Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt
durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht
nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger
Prüfung erkennbaren Mängel nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen
schriftlich bei der Primabat® GmbH eingegangen sind; das Gleiche gilt
für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht innerhalb von 8 (acht)
Tagen nach Entdeckung schriftlich bei der Primabat® GmbH eingegangen
sind.
Der Gewährleistungsanspruch verjährt mit dem Ablauf einer
Frist von 12 (sechs) Monaten ab Rechnungsdatum, sofern nicht
ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.
Für
mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung
nach Wahl der Primabat® GmbH auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
wobei die Primabat® GmbH die zum Zwecke von Nachbesserung oder
Ersatzlieferung bei der Primabat® GmbH anfallenden Material-,
Rücktransport- und Arbeitskosten übernimmt. Alle ersetzten Produkte und
Teile gehen in das Eigentum von der Primabat® GmbH über, soweit sie
sich nicht schon in Eigentum der Primabat® GmbH befanden.
Der
Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den mangelhaften
Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch den
Kunden oder Dritte ausgeführt werden. Für normale Abnutzung,
insbesondere an Verschleißteilen, leistet die Primabat® GmbH keine
Gewähr. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden,
die zurückzuführen sind auf:
• betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß
• unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden
• Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung, sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen
• Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen
• Feuchtigkeit
• falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten aller Art
Die
Gewährleistung entfällt auch, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung,
Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden. Die Primabat® GmbH leistet schließlich
keine Gewähr für Verbrauchsteile wie Magnetbänder, Magnetplattenstapel,
Disketten, Papier, Batterien usw.
Für Nachbesserungsarbeiten und
Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die
ursprünglich gelieferten Produk-te, jedoch nur bis zum Ablauf der für
diese geltenden ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Schlägt
zweimalig die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so
kann der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Produkte von dem Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Erweist
sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei
Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat
er der Primabat® GmbH alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Primabat®
GmbH durch die unberechtigte Rüge entstanden sind.
Alle
weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes
ergibt.
Grundlage der Gewährleistung von Software-Programmen:
Für die Gewährleistung im Zusammenhang von Software-Produkten gilt
zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen folgendes:
Der Kunde
wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen
Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig
ausgeschlossen werden können. Die Primabat® GmbH sichert ferne keine
bestimmten Eigenschaften der Software-Programme zu. Die Primabat® GmbH
übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den
Anforderungen des Kunden genügen, oder in der von ihm getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein
unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständig
Beseitigung aller etwaiger Fehler nicht gewährleistet werden. Die
Primabat® GmbH übernimmt keine Gewähr für die einwandfreie Funktion
einer durch uns nicht entwickelten Software. Alle Folgeschäden aus
dieser und die daraus resultierenden Arbeitsaufwände gehen zu Lasten
des Käufers.
Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen von Mängel.
9. Haftung
Abgesehen
von der Haftung für zugesicherte Eigenschaften, nach dem
Produkthaftungsgesetz und der Haftung für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet die Primabat® GmbH für Schäden des Kunden nur,
soweit ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche unabhängig davon, ob sie auf
gesetzlichen Bestimmungen, unerlaubten Handlungen, vertraglichen
Vereinbarungen oder auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhen.
Ein
durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe
des Betrages ersetzt, der für die Primabat® GmbH zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller ihr bekannten oder
schuldhaft unbekannt gebliebenen Umstände voraussehbar war.
10. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
Die
Primabat® GmbH verpflichtet sich, den Kunden von der Haftung frei zu
stellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung eines in der Bundesrepublik
Deutschland gewerblichen Schutzrechtes (einschließlich Urheberrechtes)
gegen den Kunden wegen der Nutzung eines von der Primabat® GmbH
gelieferten Produktes geltend gemacht werden, sofern der Kunde die
Primabat® GmbH unverzüglich über die Geltendmachung derartiger
Ansprüche schriftlich informiert hat und die Primabat® GmbH alle
Regelungen vorbehalten bleiben.
Falls zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen aufgrund solcher Ansprüche eine Verwendung des
Produktes nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich die Primabat®
GmbH, das Produkt nach eigener Wahl entweder derart abzuwandeln oder zu
ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt
zurückzunehmen und den von dem Kunden entrichteten Kaufpreis abzüglich
der technischen Abnutzung zurückzuerstatten.
Darüber
hinausgehende Verpflichtungen übernimmt die Primabat® GmbH nicht. Die
Primabat® GmbH haftet auch nicht für Ansprüche, die auf
Schutzrechtsverletzungen beruhen, die dadurch hervorgerufen wurden,
dass ein von der Primabat® GmbH geliefertes Produkt geändert in
unsachgemäßer Weise verwendet oder mit nicht von der Primabat® GmbH
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die
von der Primabat® GmbH gelieferten Produkte und deren technisches
Know-how sind nur zur Benutzung und deren Verbleib in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Der Kunde verpflich-tet sich, vor
einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deut-schen und
ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten.
Der Kunde ist für
die Einhaltung der genannten Ausfuhrkontrollbestimmungen auch durch
seine Abnehmer verantwortlich und stellt die Primabat® GmbH insoweit
von der Haftung frei.
Bei ausländischen Kunden und
Rechtsgeschäften mit dem Ausland sind die von der Primabat® GmbH
gelieferten Produkte und deren technisches Know-how nur zur Benutzung
und zum Verbleib in dem jeweiligen Lieferland bestimmt. Der Kunde
verpflichtet sich, vor einem beabsichtigen Export oder Reexport alle
einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu
beachten.
12. Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von
diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
Eine unwirksame Bestimmung dieser
Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der
unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten
kommt.
Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von der Primabat® GmbH an
Dritte übertragen. Der Kunde darf nur mit unstreitigen und
rechts-kräftig festgestellen Ansprüchen gegen die Ansprüche von der
Primabat® GmbH aufrechnen.
Der Kunde ist nicht berechtigt wegen
Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder nicht
mit diesem Vertrag zusammenhängen, gleich, ob diese unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind, Leistungen zurückhalten, die er
aufgrund dieses Vertrages schuldet.
Die Auftragsabwicklung
erfolgt innerhalb der Primabat® GmbH mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche
Zustimmung zur Verarbeitung der der Primabat® GmbH im Rahmen
vertraglicher Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die
Primabat® GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten
im Sinne des Datenschutzgesetzes für die Primabat® GmbH eigene
geschäftliche Zwecke auch innerhalb der Primabat® GmbH
Unternehmensgruppe verwendet. Der Kunde ist auch damit einverstanden,
dass die Primabat® GmbH den Kunden als Referenz angeben darf.
Erfüllungsort
ist Hannover / Langenhagen, ausschließlicher Gerichtsstand ist
Hannover. Die Primabat® GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.










